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Seitdem die Zahl der von der Schule in den häuslichen Unterricht abgemeldeten Kinder während der Schulschließungen (Corona) „in die Höhe schoss“ (auf dem Höhepunkt der „Abmeldungswelle“ 2021 war gerade einmal rund ein Prozent der Pflichtschüler im häuslichen Unterricht, zu Beginn des Schuljahres 2022/23 war die Zahl wieder auf ca. 4000 zurückgegangen), wurden die schon davor relativ strengen Regeln betreffend den häuslichen Unterricht noch einmal verschärft.
Was hat sich geändert – was gilt es zu beachten und wie gehe ich vor, wenn ich mein Kind zu Hause lernen lassen möchte?
In Österreich gibt es nach wie vor eine Unterrichtspflicht, die für alle in Österreich gemeldeten Kinder 9 Jahre ab Eintritt in die Schule gilt bzw. frühestens nach der 4. Klasse Unterstufe/MS beendet ist. Das heißt, dass Kinder, die die Vorschule nicht besucht haben und kein Jahr wiederholen mussten, erst nach der 9. Schulstufe nicht mehr unterrichtspflichtig sind, die anderen nach der 8. Schulstufe.
Dieser Unterricht kann an einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht, einer Schule ohne Öffentlichkeitsrecht, oder eben in den eigenen vier Wänden stattfinden. In den beiden letzteren Fällen müssen Externistenprüfungen abgelegt werden.
(Der Vollständigkeit halber: Es besteht auch nach Beendigung der Unterrichtspflicht weiterhin eine Ausbildungspflicht bis zum 18. Geburtstag. Das heißt, es muss eine Ausbildung erfolgen in Form eines weiteren Schulbesuchs (auch als Externisten möglich), Lehre,…)
Eine Anzeige des häuslichen Unterrichts muss mittels Formular bis zum letzten Schultag des vorangehenden Schuljahres (also vor Beginn der Sommerferien) bei der zuständigen Bildungsdirektion eingereicht werden. Die Formulare (zum Ausdrucken oder als e-Formular) finden sich auf der Seite der Bildungsdirektion des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Schulkind gemeldet ist.
Bei der Abmeldung muss außer den Daten des Kindes und der Schulstufe auch angegeben werden, nach welchem Lehrplan der häusliche Unterricht erfolgt und welche Person den Unterricht durchführen wird. Je nach Bundesland werden außerdem mehr oder weniger detaillierte Informationen verlangt, die die fachlichen Kompetenzen der/des Unterrichtenden und die Planung des Unterrichts, das pädagogische Konzept sowie den Ort des Unterrichts betreffen. Auch spezielle Fördermaßnahmen sollen skizziert werden.
Es müssen verschiedene Dokumente die Idendität des Kindes betreffend und das letzte Jahreszegnis (außer es handelt sich um erste Klasse oder Vorschule) beigelegt werden.
Sobald man den Bescheid über Nichtuntersagung von der Bildungsdirektion erhalten hat – was bedeutet, das Kind darf zu Hause unterrichtet werden – kann man sich um Schulbücher und Externistenprüfungen kümmern.
In dem Bescheid werden die Fächer genannt, in denen für das betreffende Schuljahr Externistenprüfungen abgelegt werden müssen.
Das Kind wird bei der zuständigen Schule oder Externistenprüfungskommission zu den Prüfungen angemeldet. Welche Stellen zuständig sind, kann man ebenfalls der Website der Bildungsdirektion entnehmen.
In Salzburg Stadt ist z.B. zur Zeit die Mittelschule Nonntal für den Bereich MS zuständig, Kinder im Volksschulater legen die Prüfungen an der Volksschule Seekirchen (Bildungsregionen Stadt Salzburg und Flachgau) oder an der Volksschule Bischofshofen-Markt (Tennengau, Pongau, Pinzgau, Lungau) ab, für AHS ist eine zentrale Prüfungskommission, die im Abendgymnasium Salzburg Stadt untergebracht ist, zuständig. Auch für BHS gibt es zugeordnete Schulen. (Nue ist die Vorschreibung der Prüfungsschule. Früher durfte man in ganz Österreich an zugelassenen Schulen die Prüfungen ablegen.)
Und hier die erste große Änderung, die den Externisten seit dem letzten Schuljahr das Leben deutlich erschwert: Alle Prüfungen müssen zwischen dem ersten Juni und dem Ende des Schuljahres abgelegt werden. (Früher standen dafür zumindest zwei Monate zur Verfügung, Mai und Juni.)
Für Volksschüler ist das vielleicht noch keine ganz so große Sache, da sie nicht so viele Prüfungen ablegen müssen. Im Bereich MS und AHS kommen da oft schon 10 oder mehr Prüfungen zusammen, die wie die Erfahrung zeigt aus logistischen Gründen dann manchmal sogar innerhalb von drei Wochen abgelegt werden müssen.
Wenn alles klappt, wird nach positivem Abschluss aller Prüfungen ein Externistenpfüfungszeugnis ausgestellt, das der Bildungsdirektion vorgelegt werden muss.
Was gleich geblieben ist, ist, dass bei Nichtantreten oder Nicht-Bestehen auch nur einer einzigen Prüfung (Haupt-oder Nebenfach) das gesamte Schuljahr an einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht wiederholt werden muss.
Es gibt zwar eine Klausel, die besagt, dass Externistenprüfungen wiederholt werden dürfen, da sie jedoch nicht an Schulfreien Tagen stattfinden dürfen (sprich Sommerferien) und nach einer nicht bestandenen Prüfung eine zweimonatige Prüfungssperre auferlegt wird, kann eine Prüfung nicht vor Beginn des nächsten Schuljahres wiederholt werden.
Wieso dieser Umweg der Handhabe (anstatt einfach zu sagen, die Prüfungen dürfen nicht wiederholt werden)?
Die Regelung, dass es keine Wiederholungsmöglichkeit gibt, betrifft ja nur die Pflichtschüler. Ab der 9. bzw. 10. Schulstufe werden die Schüler/innen wie „normale“ Externisten gehandhabt. D.h. sie können Prüfungen das ganze Jahr über ablegen (je nach Angebot der Externistenprüfungskommission) und auch wiederholen. Es müssen nicht alle Prüfungen einer Schulstufe innerhalb eines Schuljahres abgelegt werden. Es dürfen auch Prüfungen mehrerer Schulstufen in einem Jahr abgelegt werden, allerdings darf der Prüfling nicht jünger sein als der Schulstufe entspricht. Also z.B. ist ein Ablegen der 6. Schulstufe in einem Fach für einen dem Alter nach 7-Klässler zulässig, umgekehrt jedoch nicht.
Zu den Materialien: Kinder im Pflichtschulalter haben Anrecht auf den Bezug von Gratischulbüchern, die entweder über die Sprengelschule des Wohnsitzes oder die Externistenprüfungskommission bezogen werden können.
Für genaue Informationen betreffend der Anzeige zum häuslichen Unterricht wendet man sich am besten an die zuständige Bildungsdirektion, für Info zu den Externistenprüfungen selber an die jeweils zuständige Schule oder Externistenprüfungskommission.
Hier die Links zu den Bildungsdirektionen in den verschiedenen Bundesländern:
https://www.bildung-wien.gv.at/ Wien
https://www.bildung-bgld.gv.at/ Burgenland
https://www.bildung-ktn.gv.at/ Kärnten
https://www.bildung-noe.gv.at/ Niederösterreich
https://www.bildung-ooe.gv.at/ Oberösterreich
https://www.bildung-sbg.gv.at/ Salzburg
https://www.bildung-vbg.gv.at/ Vorarlberg
https://bildung-tirol.gv.at/ Tirol
https://www.bildung-stmk.gv.at/ Steiermark
Homeschooling in Austria – How to go about it
When the number of pupils taken out of school „soared“ in 2021 (that number rose to around 1 % at its highest level), the already relatively strict rules regarding home education were tightened yet again.
What do I need to know before taking my child out of school in Austria?
Generally, formal education is compulsory for all children registered in Austria, starting at the age of 6 and lasting for 9 years, but at least until 8th grade. Thus, children who have repeated a school year or visited what is called „Vorschule“ before entering first grade, are done by 8th grade (which is 4th grade Mittelschule or Unterstufe in Austria), the rest has to do one more year.
Parents must submit a written request to the education department (Bildungsdirektion) by the last school day of the previous school year (i.e. before the start of the summer holidays). Forms for this request can be downloaded from the website of the education department of each county. The forms differ from county to county and may ask for more or less detailed information on your homeschool planning.
Parents will then in most cases receive a notification saying they are „not prohibited“ from teaching their child at home, meaning they are allowed to teach at home. They can now concern themselves with registering for the Externistenprüfungen (exams) and order the respective school books. The notification includes a list of the subjects the student has to cover that school year.
The child is then registered for the examinations with the respective school or external examination committee (Externistenprüfungskommission). A list of these schools is also available on the web page of the education department.
One major change is that since the school year of 2021/22, all exams must take place between June 1st and the end of the school year. Especially for the ages 10 to 15, this means that sometimes 10 or more exams are scheduled within as little as three weeks, due to organizational hurdles. (Before, there were usually at least two months, May and June, reserved for the exams.)
If everything goes according to plan, the student will receive a report card at the end of the school year which has to be submitted to the Bildungsdirektion.
If the student fails even a single exam (or does not show up), they have to repeat the entire school year at a public school.
Exams may not be repeated.
There actually is a clause in the law stating that Externisten – exams can be repeated, but they cannot take place on days schools are off (hence not in the summer holidays) and after a failed exam, the student is banned for two months from trying again.
Why, you ask, this complicated set of rules preventing a repetition of tests?
This rule only affects students in the compulsory school system. Once they have finished 9 years of schooling, the rules change and are the same as the ones applying to adult students who, for example, want to receive their A-Levels (Matura or Reifeprüfung) at a later point in life.
These Externisten can sit exams from September to the end of the school year and repeat them in case they fail an exam, during the same school year or the following year.
Books:
Students are entitled to free school books, which can be obtained either from the district school of the place of residence or from the external examination committee in charge.
For detailed information regarding the necessary paperwork, it is best to contact the education department.
For information on the examinations themselves, parents should get in contact with the school or external examination committee.
Here are the links to the education departments in the various Austrian counties:
https://www.bildung-wien.gv.at/ Vienna
https://www.bildung-bgld.gv.at/ Burgenland
https://www.bildung-ktn.gv.at/ Carinthia
https://www.bildung-noe.gv.at/ Lower Austria
https://www.bildung-ooe.gv.at/ Upper Austria
https://www.bildung-sbg.gv.at/ Salzburg
https://www.bildung-vbg.gv.at/ Vorarlberg
https://bildung-tirol.gv.at/ Tyrol
https://www.bildung-stmk.gv.at/ Styria
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